REGIONALER ORIENTIERUNGSLAUFVERBAND NORDOSTSCHWEIZ (ROLV NOS)
S T A T U T E N
NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1 Unter dem Namen "Regionaler Orientierungslaufverband Nordostschweiz", nachfolgend
ROLV NOS genannt, besteht eine Vereinigung im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.
Art. 2 Die Vereinigung hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Art. 3 Der ROLV NOS bezweckt die Förderung und Verbreitung des Orientierungslaufens und
des Laufsportes allgemein in der Nordostschweiz.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Ethik-Charta: Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für die Aktivitäten des ROLV NOS
Anhang 1: Ethik-Charta
Anhang 2: Sport rauchfrei
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Der ROLV NOS ist Mitglied des Schweizerischen Orientierungslaufverbandes (SOLV)
und anerkennt dessen Statuten und Reglemente.
Er kann Mitglied weiterer Organisationen werden, die dem Vereinszweck entsprechen.
Art. 6 Mitgliedervereine des ROLV NOS können Vereine werden, die vorwiegend im OL-Sport tätig sind.
Sie müssen Vereine im Sinne von Artikel 60 ff ZGB sein und ihre Vereinsstatuten beim Verband deponieren.
Art. 7 Mitgliedervereine, die dem ROLV NOS beitreten wollen, richten ein schriftliches Gesuch an den Vorstand
Die Statuten sind beizulegen. Über die Aufnahme entscheidet die DV, auf Antrag des Vorstandes.
Art. 8 Der Austritt eines Mitgliedervereins kann nur auf Ende des Geschäftsjahres, mit schriftlicher
Anzeige an den Vorstand und nach Regelung der finanziellen Verpflichtungen erfolgen.
Mitgliedervereine, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des ROLV NOS
zuwiderhandeln; die dem Ansehen des Verbandes oder dem Orientierungslaufen allgemein
schaden; die finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
ORGANISATION
Art. 9 Die Organe des ROLV NOS sind:
- die Delegiertenversammlung der Mitgliedervereine
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
DELEGIERTENVERSAMMLUNG DER MITGLIEDERVEREINE (DV)
Art. 10 Die Delegiertenversammlung der Mitgliedervereine findet alljährlich spätestens Ende Februar statt.
Das Datum der DV ist spätestens 2 Monate im voraus bekanntzugeben.
Art. 11 Ausserordentliche DV werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von
mindestens 1/3 der Mitgliedervereine einberufen.
Art. 12 In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolles der DV
b) Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes
c) Genehmigung des Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
f) Änderung der Statuten
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedervereinen oder des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedervereinen, die Auflösung des Verbandes.
Art. 13 Anträge zuhanden der DV müssen schriftlich und spätestens 30 Tage vor der DV dem Präsidenten eingereicht werden.
Über die Ergänzung der Traktandenliste entscheidet die DV mit 2/3-Mehrheit.
Art. 14 Beschlüsse der DV werden mit dem absoluten Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten
schreiben ein anderes Quorum vor. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15 Jeder Mitgliederverein erhält im Verhältnis zur Mitgliederzahl Delegiertenstimmen:
Mitgliedervereine
- bis 25 Mitglieder: 2 Delegiertenstimmen
- pro weitere 25 Mitglieder: je 1 Delegiertenstimme
Die Delegiertenstimmen können durch einen oder mehrere Delegierte abgegeben werden.
Zur Ermittlung der Delegiertenstimmen haben die Mitgliedervereine bis spätestens
14 Tage vor der DV dem Vorstand ein gültiges Mitgliederverzeichnis abzugeben.
Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt, ausgenommen bei Beschlüssen nach
Artikel 11 a-e der Statuten. Sie erhalten 1 Stimme; sie ist nicht delegierbar. Sie können
nicht als Delegierte auftreten.
VORSTAND
Art. 16 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes. Er vertritt den Verband nach aussen.
Art. 17 Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der
Delegiertenversammlung fallen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Betreuung der regionalen Meisterschaften
- Führung des Nachwuchskaders
- Förderung und Koordination des Kartenwesens
- Beschaffung, Vermittlung und Verteilung von Subventionen, Sport-Toto-Beiträgen und anderen Beiträgen
- Unterstützung der Mitgliedervereine im Verkehr mit Amtsstellen, Behörden und anderen Organisationen
- Koordination der Veranstaltungen im Verbandsgebiet
- Herausgabe eines Verbandsorganes
Art. 18 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
- zwei oder mehr Beisitzer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert
sich selber. Für die Bearbeitung spezieller Probleme kann der Vorstand Kommissionen
einsetzen. Ihr können auch Mitglieder von Mitgliedervereinen oder Nichtmitglieder
angehören. In jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein und sie
kann unter seiner Leitung stehen.
Art. 19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand kann nicht budgetierte, einmalige Ausgaben bis maximal 5'000.- Franken pro Verbandsjahr beschliessen.
RECHNUNGSREVISOREN
Art. 20 Ein Mitgliederverein wird ordentliches Revisionsorgan, ein anderer Ersatzorgan.
Die Rechungsrevisoren haben die Rechnung, die Bücher und die Belege des ROLV NOS
zu prüfen und der DV schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
FINANZEN UND HAFTUNG
Art. 21 Die Mittel des Verbandes setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Beiträgen aus Sport-Toto und J+S
c) Spenden und freiwilligen Beiträgen von Mitgliedervereinen oder Dritten
Der Jahresbeitrag der Mitgliedervereine wird durch die DV bestimmt.
Er richtet sich bei den Mitgliedervereinen nach der Mitgliederzahl, wobei ein
Mindestbeitrag festzulegen ist. Der maximale Mitgliederbeitrag für einen Verein beträgt 1'000 Franken pro Jahr.
Das Verbandsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des ROLV NOS haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG DES VERBANDES